Aschheimer Bauerntheater e.V.

D´Freid am spuin!

Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ Aschheimer Bauerntheater e.V. „
2. Der Verein hat seinen Sitz in 85609 Aschheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Förderung von Volksbildung, Kunst und Heimatpflege
Pflege des Laientheaters und dadurch mit entsprechenden Theaterstücken an die Öffentlichkeit zu treten.
Insbesondere dient der Zweck des Vereins der Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer sich an der Arbeit des Vereins aktiv beteiligt oder ihn sonst fördern will.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und nachfolgende Annahme durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand die Annahme ab, so kann der Bewerber verlangen, dass die Mitgliederversammlung entscheidet.
3. Mitglieder, welche die Vereinsinteressen besonders gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
a) Der Austritt kann bei Nichtspielern jederzeit durch eine schriftliche Erklärung der Vorstandschaft gegenüber erfolgen.
b) Bei Spielern, Regisseur und Souffleur ist der Austritt nur nach Ende der jeweiligen Spielsaison (d.h. nach erfolgter Aufführung) möglich. Dies geschieht durch schriftliche Erklärung an die Vorstandschaft.
Die Mitgliedschaft endet außerdem bei Tod des Mitglieds.
5. Der Ausschluss wird durch eine schriftliche Erklärung der Vorstandschaft verfügt. Vorher ist der Betreffende zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
6. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Mit Ende der Mitgliedschaft enden alle Ämter und Rechte.

§ 4 Mitgliederbeitrag
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Erhebung eines Mitgliederbeitrages.

§ 5 Spielbetrieb
Über den Spielbetrieb und die Rollenverteilung entscheidet die Vorstandschaft in Zusammenarbeit mit dem Regisseur.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Vorstandschaft
b) Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand des Vereins
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern
– dem Vorsitzenden (1. Vorstand)
– dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorstand)
– dem Kassier
– dem Schriftführer
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie führen ihre Geschäfte bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder weiter.
3. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorstand den 1. Vorstand.

§ 8 Aufgaben und Geschäftsgang des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins unter Bindung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die laufenden Angelegenheiten erledigt der 1. Vorstand in eigener Verantwortung. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Bericht.
2. Der Vorstand führt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit aus, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.
3. Innerhalb der Vorstandschaft kann jede Person nur ein Amt ausüben.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand mindestens einmal jährlich, und zwar jeweils im 1. Kalendervierteljahr als ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Im übrigen ist sie nach Bedarf einzuberufen, insbesondere dann, wenn dies der Vorstand oder der dritte Teil der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung wünscht.
Die Mitglieder sind zu der Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung einzuladen. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben. Die Einladung muss mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zur Post gegeben werden.
Anträge von Mitgliedern, über welche die Mitgliederversammlung beschließen soll, müssen beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Er setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung gem. Abs. 1, Satz 1, müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung eingehen. Über die Behandlung nicht form- und fristgerecht eingebrachter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung; von dieser Behandlung ausgeschlossen sind Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
Wahlen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
b) Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet bei
Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung die Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Zur Satzungsänderung ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
c) Über den wesentlichen Verlauf und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer oder einem von ihm ernannten Stellvertreter für jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
d) Wahlen erfolgen offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied das verlangt.
5. Aufgabe der Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren
– den 1. Vorstand
– den 2. Vorstand
– den Kassier
– den Schriftführer
– die zwei Kassenprüfer
Diese bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
b) Sie ist zuständig für
– die Festlegung der Grundsätze der Vereinsarbeit
– Ausschluss von Mitgliedern
– Beschlussfassung über gestellte Anträge
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist außer in den sonst in dieser Satzung genannten Fällen zuständig für die Beschlussfassung, die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes. Über die Entlastung des Vorstandes entscheidet sie nach Anhörung von zwei auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfern.
6. Außerordentliche Versammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erforderlich machen.
– auf Forderung von einem Drittel aller Mitglieder
– auf Beschluss des Vorstandes

§ 10 Auflösung
1. Der Verein „Aschheimer Bauerntheater e.V.“ kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einzuberufenden außerordentlichen Versammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung sind drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 dieser Satzung.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Aschheim, die dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Aschheim, den 12.12.2007

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